Kraftwerk gegen Pelham: Zwei Sekunden, 27 Jahre, ein Urteil

Es klingt absurd, wenn man es so formuliert: Ein Gericht beschäftigt sich mehr als ein Vierteljahrhundert lang mit zwei Sekunden Musik. Und trotzdem ist der Streit zwischen Kraftwerk vs. Moses Pelham bis heute nicht endgültig entschieden.

Kraftwerk gegen Pelham: Zwei Sekunden, 27 Jahre, ein Urteil

Am 14. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun zwar ein wegweisendes Urteil gesprochen — aber der Fall wandert weiter, diesmal zurück an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Wie alles begann: Ein Beat, ein Loop, eine Klage

1997 produzierte Moses Pelham für die Frankfurter Sängerin Sabrina Setlur den Song „Nur mir“. Dafür kopierte er eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ von 1977 — leicht verlangsamt, rhythmisch verschoben und als Dauerschleife ins neue Stück eingebaut.

Eine Zustimmung der Band holte er sich dabei nicht. Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts und klagte. Was folgte, war eine juristische Odyssee durch nahezu alle Instanzen des deutschen Rechtssystems: Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Hamburg, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht — und zweimal der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Eine Technik mit Geschichte

Wer Pelhams Vorgehen als bloße Dreistigkeit abtut, verkennt, was Sampling eigentlich bedeutet. Für Kraftwerk war es ein unrechtmäßiger Zugriff auf geistiges Eigentum. Für Pelham dagegen war es Teil einer künstlerischen Praxis, die besonders im HipHop seit der Old School sowie den UK-Electro-Tracks der späten 1980er gängig war. Und nicht nur dort: Auch in der Berliner Techno-Szene arbeiten Produzenten, wie Paul Kalkbrenner mit Klangfragmenten — mal lizenziert, mal selbst aufgenommen, mal aus dem Archiv gezogen.

Produzenten wie er haben ganze Genres auf solchen Fragmenten aufgebaut. Ein Beat hier, ein Bassline-Schnipsel dort — das ist keine Faulheit, sondern Handwerk, das eigene Ausdrucksmittel hat. Sampling ist eben nicht bloß Technik, sondern kulturelle Praxis. Gleichzeitig geht es immer auch ums Geld: Lizenzen, Rechte, Einnahmen. Genau deshalb ist dieser Fall so aufgeladen.

Die langen Jahre vor Gericht

Im Dezember 2012 entschied der BGH, dass Pelham das Urheberrecht verletzt habe — selbst kleinste Teile eines Musikstücks seien geschützt und dürften nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn eine Sequenz wegen ihrer besonderen Eigenart nicht einfach nachgespielt werden könnte. Pelham, so das Gericht, hätte den Beat einfach selbst einspielen können.

Sampling ist Technik

2016 hob das Bundesverfassungsgericht die Urteile als verfassungswidrig auf — mit Blick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten — und verwies den Fall zurück an den BGH. Der legte ihn daraufhin dem EuGH vor.

2019 kam dann ein erstes Grundsatzurteil aus Luxemburg: Sampling kann erlaubt sein, wenn der übernommene Klang für den Durchschnittshörer nicht mehr wiedererkennbar ist. Das half Pelham wenig, denn sein Sample war eindeutig erkennbar. Der Fall zog weiter.

Das Urteil vom April 2026: Der Pastiche als neue Hoffnung

Seit 2021 gibt es in Deutschland eine neue Regelung im Urheberrecht: die sogenannte Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG), die es erlaubt, urheberrechtlich geschütztes Material unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis zu nutzen — als künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Der BGH legte dem EuGH im September 2023 die entscheidende Frage vor: Kann Sampling überhaupt unter die Pastiche-Schranke fallen, oder ist diese nur für klassische stilistische Nachahmungen ohne Entnahme fremder Aufnahmen gedacht?

Pastiche Bedeutung in der Musik

Die Antwort des EuGH vom 14. April 2026 fiel eindeutig aus: Sampling kann grundsätzlich ein Pastiche sein. Die Ausnahme ist nicht auf humoristische oder parodistische Nutzungen beschränkt. Entscheidend ist laut Gericht, dass ein neues Werk erkennbar an ein bestehendes erinnert, zugleich aber deutliche Unterschiede aufweist — und vor allem in einen künstlerischen Dialog mit dem Original tritt.

Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn Kenner des Originalwerks den Bezug wahrnehmen können. Das ist eine wichtige Präzisierung: Man muss kein Kraftwerk-Superfan sein, um das Sample zu erkennen — aber es muss erkennbar bleiben.

Was das für Pelham bedeutet

Pelhams Anwälte von der Frankfurter Kanzlei Schalast werteten den EuGH-Spruch als Entscheidung zugunsten ihres Mandanten und erklärten, das Gericht sei in entscheidenden Punkten der von ihnen und der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Position gefolgt.

Trotzdem: Der BGH muss nun prüfen, ob der Pelham-Song „Nur mir“ wirklich eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ darstellt. Das OLG Hamburg hatte das zuvor bereits bejaht — der EuGH wies ausdrücklich auf diese Feststellung hin. Der Wind scheint also in Pelhams Richtung zu wehen.

Was bleibt

Der Bundesverband Musikindustrie sieht die Pastiche-Schranke bislang mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Verständlich – denn wann genau ein „künstlerischer Dialog“ vorliegt, lässt sich nicht mit einem Lineal messen. Das macht das Urteil für Produzenten zwar wegweisend, aber nicht restlos eindeutig.

Moses Pelham hat den jahrelangen Kampf übrigens auch musikalisch verarbeitet. In einem Song mit Xavier Naidoo findet sich die Zeile: „Ich hab‘ Rechtsstreitigkeiten, die sind älter als du.“ Das ist keine Übertreibung — es ist Biografie.

Zwei Sekunden Musik. 27 Jahre Gerichte. Und das letzte Wort hat noch immer der BGH.